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25.06.2004

Vereinnahmte Praxisgebühren sind aufzuzeichnen

Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Zahnarzt oder Arzt eine Betriebseinnahme dar. Alle Kassenärzte sind aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch ( §§294, 295 Abs. 1 SGB V i.V. mit dem Bundesmantelvertrag-Ärzte) verpflichtet, jede im Behandlungsfall vereinnahmete Zuzahlung aufzuzeichnen (§ 28 Abs. 4 SGB V).

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02.03.2004

Das Zwei-Konten-Modell

Durch Nutzung des Zwei-Kontenmodells können Schuldzinsen für Privatdarlehen mit erheblichen Steuervorteilen in steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben umfunktioniert werden.

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