25.06.2004
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Zahnarzt oder Arzt eine Betriebseinnahme dar. Alle Kassenärzte sind aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch ( §§294, 295 Abs. 1 SGB V i.V. mit dem Bundesmantelvertrag-Ärzte) verpflichtet, jede im Behandlungsfall vereinnahmete Zuzahlung aufzuzeichnen (§ 28 Abs. 4 SGB V).
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