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23.04.2007
Neue Grenze beim Bargeldtransfer
Bisher müssen Personen, die Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 € oder mehr beim Grenzübertritt oder im Bundesgebiet mit sich führen, dies auf Verlangen eines Zollbeamten anmelden.
Ab 15.06.2007 wird die Anmeldegrenze, im Zuge der Anwendung einer neuen europäischen Verordnung, neu geregelt.
Ab dem 15.06.2007 muss Bargeld oder diesem gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von
10.000 € oder mehr bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der europäischen Gemeinschaft sowie im innergemeinschaftlichen Verkehr angemeldet werden.
Die geringe Meldegrenze soll der Bekämpfung des Terrorismus dienen und es erschweren, undeklarierte Gelder anzulegen bzw. wieder ins Heimatland zurück zu transferieren. Dazu soll auch die EU-Zinsrichtlinie beitragen. Diese verpflichtet Kreditinstitute bereits seit dem 01.07.2005 Zinserträge bei Steuerausländern aus der EU an die Wohnland-Steuerbehörde zu melden, um die Besteuerung von Zinserträgen sicherzustellen.
Dem Bargeld
gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- Wertpapiere [z.B. Aktien, Zinsscheine)
- Namenspapiere mit Inhaberklausel (z.B. Sparbücher)
- Schecks und Wechsel
- Edelmetalle und Edelsteine
- elektronisches Geld
Die
Anmeldung hat schriftlich bei Ein- oder Ausreise zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit
- Eigentümer sowie Höhe und Art der Barmittel
- Herkunft, Verwendungszweck und vorgesehener Empfänger der Barmittel
- Reiseweg und Verkehrsmittel
Die aufgrund einer Anmeldung erlangten Daten werden aufgezeichnet und verarbeiet. Es muss damit gerechnet werden, dass die Zollbeamten das Gepäck und die Verkehrsmittel kontrollieren. Personenbezogene Daten können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
anderer Staaten übermittelt werden. Besteht der Verdacht der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Aktivitäten können nicht oder nicht vollständig angemeldete Barmittel bis zu drei Werktage sichergestellt und in Verwahrung genommen werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck zu klären.
Personen, die Bargeld oder diesem gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr nicht angemeldet haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Fazit
Das Netz der Kontrollen bei Bargeldtransfers in der EU wird immer engmaschiger. Die Bußgeldvorschriften wurden erheblich verschärft. Hintergrund hierfür ist zum einen die Bekämpfung des Terrorismus und zum anderen die Sicherstellung der Besteuerung.
Ein Problem der Finanzbehörden bei der Besteuerung ist die rasche Reaktion, mit der die Finanzunternehmen auf Änderungen reagieren. Die Finanzunternehmen kreieren gezielt immer neue Anlageprodukte, um den Ausnahmebedingungen zu entsprechen.