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30.05.2005
Ausbildungs- und Fortbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sind mit Wirkung zum 01.01.2004 nur als Sonderausgaben bis zu 4 000 € im Jahr abziehbar.
Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich.
Das gilt auch für die Kosten eines Erststudiums anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung bzw. Umschulung.
Damit hat der Gesetzgeber die neueste BFH-Rechtsprechung revidiert.
Die Neuregelung der Behandlung von Berufsausbildungskosten erläutert Dipl.-Finanzwirt U. Kleiner in seinem Aufsatz "Ausbildungs- und Fortbildungskosten" in NWB Heft 23/2005 (F. 6 S.4599 ff.)