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01.09.2005

Gemeinschaftspraxis - Ärzte haften gemeinsam

Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis haften gemeinsam für einen Behandlungsfehler,


 
auch wenn der betroffene Patient nur von einem der Ärzte behandelt wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: ZR 24/98). Dies gelte zumindest dann, wenn die Ärzte der Praxis auf dem selben Fachgebiet arbeiteten und nach außen gemeinschaftlich aufträten (z.B. durch gemeinsames Türschild und Briefbogen).

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine vom Arzt nicht erkannte Schwangerschaft mit einem mongoloiden Kind. Beide in der Praxis tätigen Gynäkologen haften für den Unterhalt des Kindes.





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