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25.06.2004

Vereinnahmte Praxisgebühren sind aufzuzeichnen

Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Zahnarzt oder Arzt eine Betriebseinnahme dar. Alle Kassenärzte sind aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch ( §§294, 295 Abs. 1 SGB V i.V. mit dem Bundesmantelvertrag-Ärzte) verpflichtet, jede im Behandlungsfall vereinnahmete Zuzahlung aufzuzeichnen (§ 28 Abs. 4 SGB V).


 
Aufgrund von § 140 Abgabenordnung (AO) ist diese Aufzeichnungspflicht auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen (§146 Abs. 1 AO).

(NWB 2004, S. 1807, 1808) 





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