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15.03.2005
Anforderungen an die Rechnungsausstellung
Die Vorschriften über die Rechnungsangaben sind wichtig für den Vorsteuerabzug des leistungsempfangenden Unternehmers, da der Vorsteuerabzug nur dann anerkannt wird, wenn die Rechnung sämtliche erforderlichen Angaben enthält.
Eine Rechnung muss nach dem Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller)
- Namen und Anschrift des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger)
- die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungdatum der Rechnung identisch ist
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung den Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Für Rechnungen über
Kleinbeträge (bis 100 EUR) reichen verkürzte Angaben, sie müssen aber mindestens folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- den Steuersatz
Folgen einer gesetzeswidrigen Rechnungen
Verstößt der Rechnungsaussteller gegen seine Pflicht zur Ausstellung einer alle Angaben enthaltener Rechnung, dann steht dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht am Rechnungsbetrag zu, wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem Finanzamt die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuerabzug nicht anerkannt wird,.
(AG Waiblingen, Beschluss vom 10.11.2003 - 14 C 1737/03)
>Rechnungsangaben von Ärzten und Zahnärzten