News

<
483 / 490
>
15.03.2005

Rechnungsangaben von Ärzten und Zahnärzten

Als Unternehmer sind Ärzte und Zahnärzte berechtigt und soweit ein Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird verpflichtet eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.

 

 
Da Ärzte und Zahnärzte i.d.R. aber Leistungen an Patienten und damit für Nicht-Unternehmer erbringen, besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung i.S. des Umsatzsteuergesetzes.

Die "Abrechnungen", die ein Arzt über seine ausgeführten Leistungen schreibt müssen demnach auch keine vollständigen Rechnungsangaben (z.B. Steuernummer) enthalten.

Derzeit ist die Ausstellung unvollständiger Rechnungen für den leistenden Unternehmer mit keinerlei staatlichen Sanktionen behaftet. Jedoch hat der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist und für sein Unternehmen handelt, bei einer unvollständigen Rechnung keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger kann in diesem Fall eine Zahlung bis zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verweigern. Dieses Verweigerungsrecht gilt jedoch nicht für Privatpersonen, die keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Rechnung i.S. des Umsatzsteuergesetzes haben und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
 
 
>Anforderungen an die Rechnungsausstellung





ZURÜCK
Button um zum Kopf der Seite zu scrollen