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29.07.2009

Rechtliches zur Schweinegrippe

Die allgemeinen Tageszeitungen berichten täglich über die Auswirkungen der Schweinegrippe. Da ist unter anderem von Menschen die unter Quarantäne gestellt werden und geschlossenen Arztpraxen die Rede. Und auch wenn die Quarantänevorschriften gelockert worden sind, stellt sich die Frage, was passiert, wenn eine Arztpraxis geschlossen wird? Bekommen die Angestellten weiterhin ihr Gehalt? Was ist mit dem Verdienstausfall des Praxisinhabers?
 
Ausgangspunkt von Praxisschließungen und Beschäftigungsverboten sind die Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. In § 56 IfSG ist in 12 Absätzen geregelt wer in welchem Fall einen Entschädigungsanspruch gegen das Land hat. Dort heißt es: „Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern … Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Ganz grundsätzlich haben deshalb sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch, wenn ihnen auf Grund der Schweinegrippe die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt wird. Die Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des Verdienstausfalls und wird auf Antrag von der zuständigen Behörde gewährt.

Selbständige erhalten darüber hinaus auf Antrag Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Für die Dauer von maximal sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monten zu stellen.

Wenn Sie nun noch die Informationen Ihrer Standesorganisation zum Umgang mit den Krankheitserregern beachten und Ihren Praxisalltag darauf einstellen, können Sie der weiteren Entwicklung mit der gebotenen Gelassenheit entgegen blicken. 

Sehr gerne beantworten wir auch in diesem Zusammenhang Ihre weiteren Fragen.

Stand: 29.07.2009





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