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15.01.2008

Das neue Unterhaltsrecht zum 01.01.2008

Seit Beginn des Jahres 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es sieht einige wesentliche Veränderungen vor, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
 
Zunächst einmal genießt nun der Unterhalt für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder Vorrang vor allen andern Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist dabei unabhängig davon, ob die Kinder ehelich oder nicht ehelich geboren worden sind. Das Kindergeld wird grundsätzlich in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, die Anrechnung erfolgt jedoch nur zur Hälfte, soweit ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Bei der Höhe des Unterhaltes ist die Differenzierung zwischen Ost- und Westdeutschland entfallen und ein einheitlicher Mindestunterhalt festgelegt worden. Dementsprechend wurde die Düsseldorfer Tabelle angepaßt.

Der Vorrang der geschiedenen Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltes wurde aufgehoben. Kinderbetreuende Elternteile, Ehepartner und geschiedene Ehepartner werden beider Unterhaltsbemessung nunmehr gleich behandelt. Diese Neuregelung wird sich dann auswirken, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Mit der Gesetzesänderung verlangt der Gesetzgeber nun auch grundsätzlich, dass beide Ehegatten nach der Scheidung selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, aber immer im Einzelfall zu begründen. Die Idee der Lebensstandardsicherung hat im Fall der Scheidung jedoch ausgedient.

Nicht betroffen von den neuen Regelungen sind Unterhaltsleistungen, die vor dem 01.01.2008 fällig geworden sind und Unterhaltsleistungen, die an Ehegatten gezahlt werden, deren Ehen vor dem 30.06.1977 geschieden worden sind. Alle übrigen Unterhaltsleistungen unterliegen nun dem neuen Recht. 





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