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04.10.2005

Widerspruch gegen rückwirkende Änderungen im EBM hat gute Erfolgschancen

Arztrechtler: Rückwirkende Streichung der Ziffer für Heimvisiten ist rechtswidrig

Kollegen, denen im gerade ablaufenden Quartal der Samstagszuschlag für die Visite von Altenheimbewohnern gestrichen wird, sollten Widerspruch einlegen. Arztrechtler Uwe Hohmann hält die rückwirkende Streichung der Visitenziffer und des daran gebundenen Samstagszuschlags zum 1. Juli für rechtswidrig.


 
Etliche Kollegen sind verärgert, dass der Bewertungsausschuss rückwirkend zum 1. Juli die Visitenziffer für Altenheime abgeschafft hat und ausschließlich Besuche honoriert werden. Wer samstags ins Altenheim geht, leidet besonders darunter. Grund: Kollegen, die Besuche abrechnen, können dabei den Samstag-Zuschlag nicht ansetzen. Sie verlieren so pro Patient 260 Punkte - rückwirkend ab 1. Juli.

Für die Allgemeinärzte Gabriele und Dieter Jung aus Heidelberg ist das nicht akzeptabel: "Wir werden mit einer damals noch nicht bestehenden Regelung bestraft, wenn uns rückwirkend alle Samstagszulagen genommen werden." Richtigerweise könne die Änderung frühestens ab 1. Oktober in Kraft treten, so die Allgemeinärzte.

Das sieht der Arztrechtler Uwe Hohmann ähnlich. Der Anwalt geht davon aus, dass es sich bei der im September veröffentlichten Streichung um eine echte Rückwirkung handelt - und die "ist in den meisten Fällen rechtswidrig, da sie nachträglich in bestehende Sachverhalte eingreift", so Hohmann. Er rät, Widerspruch gegen die Abrechnung fürs dritte Quartal einzulegen.





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