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13.09.2005

Zahnärztliche Rechnungen

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Voraussetzungen an eine zahnärztliche Rechnung zu stellen sind. Die Entscheidung vom 11.03.2005 lässt sich wie folgt kurz zusammen fassen:


 
Der Zahnarzt hat einem Kassenpatienten, von dem er einen Eigenanteil für zahnärztliche und prothetische Leistungen verlangt,eine aufgrund des Heil- und Kostenplanes prüffähige Rechnung zu erteilen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn zu einem Teil nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab und zu einem anderen Teil auf privatärztlicher Basis abgerechnet wird. Prüffähig ist eine Rechnung, wenn aus ihr die erbrachten Leistungen und die jeweils berechneten Gebühren ersichtlich sind. Soweit eine prüffähige Rechnung fehlt, ist die Honorarforderung des Zahnarztes nicht fällig.

(OLG Hamburg, OLG Report 2005, S. 457)





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