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25.11.2016
Umsatzsteuer auf Tumormeldungen
Die Leistungen eines Arztes / Zahnarztes sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Tumormeldungen nicht mehr. Sie dienen nicht unmittelbar der Behandlung, Heilung oder Vorsorge von Krankheiten.
Mit Urteil vom 9. September 2015, XI R 31/13 (BFH/NV 2016 S. 249) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass sog. „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Der Urteilsbegründung des BFH folgend, „[dienen] lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck […], Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen“.
Vom Grundsatz ist auf diese Meldung (Leistung) - und auch auf andere Meldungen dieser Art - Umsatzsteuer zu berechnen. So einfach ist die Angelegenheit aber nicht. vielmehr hängt es von der individuellen umsatzsteuerlichen Situation der Praxis / des Arztes ab, ob für diese im Grundsatz umsatzsteuerpflichtige Leistung tatsächlich auch Umsatzsteuer zu berechnen ist.
Die Folge bei einer Honorareinnahme oder gesonderte Umsatzsteuerberechnung ist, dass aus der erzielten Einnahme 19% Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen ist. Der Gewinn dieser Honorareinnahme sinkt also um rund ein Fünftel.
An dieser Stelle weisen wir allgemein auf die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung von 17.500 € hin. Eine sichere Aussage ist nur bei Betrachtung der individuellen Situation der Praxis / des Arztes möglich.
Rufen Sie uns an, wenn Sie für sich und Ihre Praxis Prüfungs- oder Handlungsbedarf feststellen.