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16.10.2015

Gegen Korruption im Gesundheitswesen

Der Gesetzgeber hat sich positioniert. Ab 2016 wird voraussichtlich ein neuer Paragraph in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen, der die Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe stellt. Die Spitzenverbände der Ärzte und Zahnärzte haben zum Schutz Ihrer Mitglieder Verhaltensempfehlungen entwickelt.
 
Der neue § 299a StGB trägt die Überschrift „Bestechlichkeit und Beststechung im Gesundheitswesen“. Wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes einen Vorteil für sich oder andere als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial, einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einem Heilberufler solche Vorteile anbietet. Zusammen mit dem § 128 SGB V ist Vorsicht bei der Ausübung seines ärztlichen Berufes geboten.

Wie soll sich ein Arzt aber verhalten? Dazu haben die KZBV und die KBV als Spitzenverbände der Zahnärzte und Ärzte in Leitlinien und Broschüren Stellung genommen

Mit der Leitlinie vom 02.07.2015 will die KZBV den Zahnärzten eine aus ihrer Sicht ordnungsgemäße Berufsausübung erleichtern und Ihre 53.000 Zahnärzte vor Schaden schützen, der durch die Verschärfung der Regeln gegen die Korruption im Gesundheitswesen entstehen kann. Anhand vieler Beispiele von unzulässigen wirtschaftlichen Gestaltungen einer Praxis ist die Leitlinie hilfreich und praxisnah.

Logo KZBV

KZBV - Compliance-Leitlinie 07-2015


Schon Im Jahr 2012 hat die KBV mit der Broschüre „richtig kooperieren“ zum Thema Korruption im Gesundheitswesen ihren Mitgliedern die Richtung einer Berufsordnung konformen Berufsausübung vorgegeben.



KBV - richtig kooperieren


Die Handwerkskammer der Gesundheitshandwerker hat ebenfalls schon 2012 ihren Mitgliedern einen Verhaltensleitfaden an die Hand gegeben, um sie vor Korruptionshandlungen zu schützen. Das zeigt die Brisanz der Verschärfungen.


Und auch durch steuerliche Betriebsprüfungen entstehen zunehmend Compliance Risiken. Die Korruptionsbekämpfung rückt zur Sicherung des Steueraufkommens in den Vordergrund des Gesetzgebers, der sich der Steuerbehörden zur Bekämpfung bedient. In Betriebsprüfungen werden den Prüfern Zahlungen offensichtlich, die als Betriebseinnahme oder –ausgabe als Korruptionstatbestand erkannt werden könnten. Seit langem schon ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass „die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“ nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden darf. Die Finanzbehörden teilen Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. Umgekehrt sind Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.

Überprüfen Sie die wirtschaftliche Aufstellung Ihrer Praxis anhand der veröffentlichten Leitlinien. Die Mühlen des Staates mahlen langsam aber stetig.











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