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23.08.2023

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 -  Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgt im Allgemeinen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer in gleichen Teilen. Dennoch hat sich im Rahmen der Pflegereform 2023 die Höhe der Beitragssätze verändert. Informieren Sie sich jetzt über die aktuellen Beitragssätze und deren Auswirkungen auf Sie und Ihre Familie.
 
Ab dem 01. Juli 2023 wird es zu einer Steigerung des Grundbeitragssatzes auf 3,4% kommen. Darüber hinaus wird der Zuschlag für kinderlose Versicherte auf 0,6% erhöht und beträgt damit 4%. Eine bedeutende Neuerung stellt die Beitragssatzreduktion für das 2. bis 5. Kind dar. Der Abschlag gilt dabei bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Diese Reduzierung betrifft nur den Arbeitnehmeranteil und sieht wie folgt aus:
  • Kinderlose Versicherte zahlen einen Arbeitnehmeranteil von 2,30% und der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,7%.
  • Bei einem Kind bleibt der Beitrag bei 1,7% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Für das 2. bis 5. Kind wird der Arbeitnehmerbeitrag schrittweise reduziert – 1,45% bei zwei Kindern, 1,2% bei drei Kindern, 0,95% für vier Kindern und 0,7% für fünf oder mehr Kinder. Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen konstant bei 1,7%.


Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Wenn wir diese Änderungen zuständig sind, wurden Sie bereits in unserem Informationsblatt darum gebeten uns eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer (z.B. eine Geburtsurkunde der Kinder) spätestens bis zum 30.06.2023 zukommen zu lassen. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden konnten. Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden. Etwaige Korrekturen bei der Anwendung der Beitragsanhebung für Juli und August sollten spätestens bis zum 01.9.2023 durchgeführt werden.

Bei Fragen kommen Sie einfach auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen!





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