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12.07.2007

Kontenschnüffelei vom Gericht abgesegnet

Weiterhin dürfen Ermittler und Steuerfahnder heimlich Kontostammdaten abrufen. So sieht es das Bundesverfassungsgericht  (Az: 1 BvR 1550/, 2357/04 und 603/05).


 
Das Karlsruher Gericht billigte überwiegend die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Befugnis von Justiz-, Finanz- und Sozialbehörden, sogenannte Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer abzurufen. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit gewährt den Zugriff auf Stammdaten, nicht aber auf Kontostände und Geldbewegungen. Damit soll die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug erleichtert werden. Der Erste Senat wies in dem Beschluss fünf Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen ab. Die Vorschriften seien mit dem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (Datenschutz) vereinbar.
Staatsanwälte und Steuerfahnder haben seit 2003 das Recht, auf die Kundendaten sämtlicher in Deutschland ansässiger Banken automatisiert zuzugreifen, ohne dass der Betroffene davon erfährt.





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