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04.03.2022

Feiern, aber richtig!

Gefeiert werden kann das ganze Jahr! Nicht nur zur Weihnachtszeit finden Betriebsveranstaltungen statt. Aber wie oft sind diese möglich? Was ist zu beachten? Was ist ein Freibetrag? Dürfen Geschenke ausgehändigt werden?

Mit all diesen Fragen beschäftigen wir uns in der nachfolgenden PSP-Lohn-Info, damit RICHTIG gefeiert werden kann!

 
1. Was zählt unter Betriebsveranstaltung?
Im Kalenderjahr sind bis zu 2 Betriebsveranstaltungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu Betriebsveranstaltungen zählen betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu gehören u. a. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Geschäftsjubiläen.

Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ALLEN Betriebsangehörigen oder ALLEN Angehörigen einer Organisationseinheit (z. B. Abteilung) offen steht und mindestens 50 % der Teilnehmer Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen stellen.

2. Wie viel “darf“ es kosten und wer darf mit?
Der Freibetrag für sog. Betriebsveranstaltungen liegt bei 110,00 Euro pro Teilnehmer.

Dieser gilt für aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer, aber auch Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Daher ist eine Teilnehmerliste immer zwingend erforderlich! Für die Begleitperson der Arbeitnehmer wird kein zusätzlicher Freibetrag gewährt. Das heißt, Arbeitnehmer und Begleitperson teilen sich den Freibetrag von 110,00 Euro, so dass jeder 55,00 Euro zur Verfügung hat.

Nehmen betriebsfremde Dritte ebenfalls an der Betriebsveranstaltung teil, sind die anteiligen Kosten herauszurechnen.

Der Betrag von 110,00 Euro ist ein Freibetrag und keine Freigrenze. Dies bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110,00 Euro nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00 Euro überschritten, ist nur der über 110,00 Euro hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtig (und nicht wie bei einer Freigrenze der gesamte Betrag).


Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers sind hinzuzurechnen:

• Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Räume, Beleuchtung, Eventagentur, Kosten zur Erfüllung behördlicher Auflagen)
• Kosten für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten etc.
Achtung: Es sind auch dann die gesamten Kosten für Speisen und Getränke einzuberechnen, wenn die Zahl der tatsächlich Anwesenden von der angemeldeten und damit in Rechnung gestellten Teilnehmerzahl abweicht.
• Beförderungskosten
• Übernachtungskosten bei mehrtätigen Betriebsveranstaltungen
• Ausgestaltung, z. B. Musik, Bowlingbahn, künstlerische Darbietungen
• Eintrittskarten
• Trinkgelder
• Barzuwendungen z. B. anstatt Verpflegung, Fahrt- und Übernachtungsgestellung, Eintrittskarten, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist
• Zuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. Geschenke, Gewinne)
• Stornokosten für einzelne Bestandteile der Betriebsveranstaltung z. B. Räume, die kurzfristig nicht mehr benötigt werden
(Fallen die Stornokosten hingegen an, weil die gesamte Betriebsveranstaltung ausfällt, liegt keine (durchgeführte) Betriebsveranstaltung vor.)

Diese Infos zur steuerlich optimierten Planung von betrieblichen Feiern zusammen mit Tipps und Berechnungen erhalten Sie auf Anfrage. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

In unserem Mandantenportal „Fort Knox“ steht Ihnen diese PSP-Lohn-Info 02-2022 unter der Rubrik „Informationen“ dauerhaft zum Abruf oder Download zur Verfügung. So erhalten Siezuverlässig recherchierte Informationen bezogen auf Ihre Arzt- oder Zahnarztpraxis und Ihr Dentallabor.

Sie sind noch kein Mandant bei uns? Kein Problem! Informieren Sie sich über die Wechselmodalitäten auf unserer Internetseite unter „Lösungen“.

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