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10.01.2022
Atemschutzmasken sind bei der Pandemiebekämpfung weiterhin hoch im Kurs
Atemschutzmasken gehören weiterhin zu unserem Alltag. In öffentlichen Räumen, im Büro oder Restaurant, überall sind wir verpflichtet sie zu tragen. Das Atmen fällt schwer, das Tragen ist nicht gerade komfortabel und sie kosten Geld. Sind die Ausgaben für die Masken steuerlich zu berücksichtigen? Z.B. als Betriebsausgabe oder Werbungskosten.
Als Arzt*in, Zahnarzt*in, Krankenschwester*pfleger, medizinische Fachangestellte*r oder auch als sonstiger Arbeitnehmer oder Bürger sind wir weiterhin an vielen Orten verpflichtet Atemschutzmasken zu tragen. Da stellt sich die Frage, was mit den Kosten für die Masken ist, wenn der Arbeitgeber sie nicht stellt.
Kosten für Masken sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit in der Regel nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind hingegen Werbungskosten - so die Finanzverwaltung in den FAQ Steuern vom 15. September 2021. Damit können sie in der Steuererklärung steuermindernd angesetzt werden. Das sollte für Selbständige ebenso gelten. Für selbständige Ärzte und Zahnärzte stellen die Kosten für Corona Masken Betriebsausgaben dar.
Um sie steuerlich zu berücksichtigen sind die Belege, ob auf Papier oder in digitaler Form aufzubewahren und ggf. vorzulegen. In digitaler Form können sie gleich komfortabel per APP in DATEV Unternehmen Online (DUO) oder meine Steuern hochgeladen werden. So spart man sich eine Kopie, da das Thermopapier der Kaufbelege meist nach einem Jahr „verwelkt“.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern Atemschutzmasken steuerfrei zur Verfügung stellten. Sie mindern als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und helfen Steuern zu sparen.
Was ist aber mit Privatpersonen, wie Kinder, Schüler, Studenten, Rentnern oder Arbeitslosen? Bei diesen Personengruppen stellen die Aufwendungen für die Anschaffung von Atemschutzmasken keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar und sie können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Hier kommt der Grundsatz zum tragen, dass die Atemschutzmasken Kosten der privaten Lebensführung darstellen.