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14.02.2019

Heute ist Valentinstag! Sind Geschenke eigentlich zu versteuern?

Der Valentinstag, als Tag der kleinen Geschenke ist (fast) vorbei. Blumen verwelken, andere Geschenke bleiben. Was noch bleibt ist die Frage: Was ist ein kleines Geschenk und profitiere nur ich von den Geschenken oder vielleicht auch der Staat, der gern an Allem mitverdienen will? Muss ich das Finanzamt von der Schenkung informieren? Die Antwort ist, wie so oft: Es kommt darauf an! Und auf was?
 
Heute ist Valentinstag! Sind Geschenke eigentlich zu versteuern?

Der Valentinstag, als Tag der kleinen Geschenke ist (fast) vorbei. Blumen verwelken, andere Geschenke bleiben. Was noch bleibt die Frage: Was ist ein kleines Geschenk und profitiere nur ich von den Geschenken oder vielleicht auch der Staat, der gern an Allem mitverdienen will? Muss ich das Finanzamt von der Schenkung informieren? Die Antwort ist, wie so oft: Es kommt darauf an! Und auf was?

In Deutschland ist so ziemlich alles geregelt. So auch diese Frage. In den Paragraphen § 7 und § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Und …. der Teufel steckt im Detail!


Als Schenkung gilt lt. ErbStG jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte (Beschenkte) durch sie auf Kosten des Zuwendenden (Schenkers) bereichert wird. Nach § 516 BGB liegt eine Schenkung dann vor, wenn durch eine Zuwendung
1. der Zuwendende (Schenker)
2. aus seinem Vermögen
3. einen Anderen (Beschenkten)
4. bereichert und sich beide darüber einig sind, dass
5. die Zuwendung unentgeltlich – also ohne Gegenleistung – erfolgt.

Im Familienkreis sind unentgeltliche Vermögensübertragungen (Schenkungen) an der Tagesordnung. Es gibt Unterhaltspflichten, die keine Schenkungen darstellen, soweit darauf ein rechtlicher Anspruch besteht. § 13 ErbStG listet eine Reihe von Steuerbefreiungen auf. U.a. für die Ausbildung, Hausrat, übliche Gelegenheitsgeschenke oder angemessenen Unterhalt (Ernährung, Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Freizeitbedürfnisse, Taschengeld, Krankenversicherung, Altersvorsorge). Aber für wen ist welcher Betrag / welcher Gegenstand üblich oder angemessen? Sich wiederholende übliche Gelegenheitsgeschenke können nicht zu „normalen“ Geschenken umfunktioniert werden! Steuerschlupfloch? Üblich und angemessen sind auch noch zwei verschiedene Dinge!

Nach dem Gesetz setzt die Beurteilung der Angemessenheit nicht an einem festen Betrag an, sondern an den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Beschenkten. Arme dürfen wenig bekommen, Reichen kann viel geschenkt werden? Eine klare Richtschnur kann daraus nicht abgeleitet werden. Alles ist relativ!

Und: Es gibt jede Menge gesetzliche Besonderheiten, die erbschaftsteuerlich Schenkungen darstellen, aber zivilrechtlich (nach BGB) keine. Es gibt gemischte Schenkungen, Kettenschenkungen oder Schenkungen unter Auflagen. Zur Beurteilung einer Schenkung bedarf es Auslegungen und Sachverhalte könnten schwer zu prüfen sein. Dadurch entstehen Möglichkeiten Sachverhalte so zu gestalten, so dass der Staat so wenig wie möglich an einer Übertragung von Vermögenswerten partizipiert. Es bleibt weiterhin Vieles im Nebel, aber für die kleinen Geschenke, die jedermann auch als solche identifizieren würde und die weder Wohnungen oder Betriebe sind, ist die Sicht hoffentlich klarer geworden.


Was ist nun vom wem bei welchem Finanzamt anzuzeigen? Fangen wir mit den Ausnahmen an.
- Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Dann erfolgt bereits durch das Gericht oder den Notar die Unterrichtung des Finanzamtes von der Schenkung.
- Die Anzeigepflicht entfällt, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuer entstanden ist. Dies ist z.B. bei üblichen Gelegenheitsgeschenken zu familiären Anlässen oder den steuerbefreiten Schenkungen der Fall.

Alle weiteren Geschenke sind dann wohl anzuzeigen.

Die Anzeige beim Finanzamt kann formlos erfolgen, hat jedoch nach heutiger (01.01.2019) Gesetzeslage für seine Ordnungsmäßigkeit folgende Angaben zu enthalten.

- Vorname und Name des Beschenkten
- Dessen Identifikationsnummer
- Dessen Beruf
- Dessen Wohnung
- Zeitpunkt der Schenkung
- Gegenstand und Wert
- Rechtsgrund
- Persönliches Verhältnis zum
- Schenkenden (Verwandtschaftsgrad)
- Frühere Schenkungen nach Art, Wert du Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung

Schenkungen sind dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt binnen einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn nach Ansicht des Erwerbers keine Steuer festzusetzen ist.

Erfolgt bei Schenkungen keine Anzeige der Schenkung hemmt dies Festsetzungsfrist. Diese beginnt dann erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, sofern das Finanzamt nicht von anderer Seite Kenntnis von der Schenkung erlangt hat. Gefühlt beginnt die Festsetzungsfrist bei unterlassener Anzeige also nie! Werden durch die Schenkung und der unterlassenen Anzeige Steuern hinterzogen, können sich daraus unter den Voraussetzungen der Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Verspätungszuschläge oder ähnliche Sanktionen gibt es (noch) nicht. 

Eine ordnungsgemäße Anzeige ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung.

Fazit:
Vieles ist Auslegungssache. Alles ist relativ! Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit und somit auch nicht anzuzeigen. Was üblich ist, entscheiden die persönlichen Verhältnisse. Für viele Arten von Vermögensübertragungen gibt es bereits Rechtsprechung. Es kommt eben auf den zu beurteilenden Einzelfall an. Danach sind für „Normalos“ vermutlich niemals Schenkungsanzeigen abzugeben, es sei denn, man will die Finanzämter stilllegen, bei so vielen Schenkungen auf der Welt.
Was bleibt nach dem heutigen Valentinstag außer Fragen.





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