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01.09.2004

Aufbewahrungspflicht für Rechnungen über Bauleistungen

Privatpersonen oder Unternehmer, die Bauleistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, sind verpflichtet,

 

 
Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen über Bauleistungen an Gebäuden oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. 





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