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19.11.2020

Gestaltungsempfehlungen zum Jahreswechsel 2020 / 2021

Mit unseren Hinweisen zum Jahresende geben wir Ihnen die Möglichkeit finanzielle Entscheidungen mit mehr Hintergrundinformationen zu treffen, um in den letzten Monaten des Jahres sicherer steuersparend zu handeln. Daneben erhalten Mandanten von uns als Serviceleistung die Hochrechnung Ihres Praxisergebnisses und die daraus voraussichtlich resultierende Steuerlast.
 
Das Jahr 2020 steht ganz im Einfluss der COVID-19-Pandemie und stellt uns alle vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Jeder einzelne ist bestrebt, sich den Gegebenheiten zu stellen und der Lage Herr zu werden. Der Gesetzgeber versucht durch verschiedene Maßnahmen die Steuerbürger finanziell zu unterstützen.

Mit unseren Hinweisen zum Jahresende geben wir Ihnen die Möglichkeit finanzielle Entscheidungen mit mehr Hintergrundinformationen zu treffen, um in den letzten Monaten des Jahres sicherer steuersparend zu handeln. Daneben erhalten Sie von uns als Serviceleistung die Hochrechnung Ihres Praxisergebnisses und die daraus voraussichtlich resultierende Steuerlast.

Auf folgende Punkte sollten Sie unserer Ansicht nach Ihre Aufmerksamkeit lenken:


Der Klassiker:
Ihre Gewinnsteuerung durch das Vorziehen von Betriebsausgaben und das Verlagern von Einnahmen in das kommende Jahr, sofern Sie den Gewinn von 2020 senken wollen.

Hinweis 1:
Der Investitionsabzugsbetrag wird von 40 auf 50 Prozent erhöht. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibungen werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze von 150.000 € eingeführt. Die Neuregelungen sollen bereits für das Jahr 2020 anwendbar sein.

Hinweis 2:
Der Umsatzsteuersatz ändert sich zum 01.01.2021 wieder von 16% auf 19% bzw. von 5% auf 7%. Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend, nicht das Auftragsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Beispiel: Sie bestellen am 15.12.2020 Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt am 05.01.2021. Es gilt dann bereits wieder der Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7%. Um in derart gelagerten Fällen noch in den Genuss des verringerten Umsatzsteuersatzes zu gelangen wird empfohlen, noch vor Ablauf diesen Jahres einen sogenannten Einzweckgutschein vom leistenden Unternehmer über die in Auftrag gegebene Leistung zu erwerben. Bei einem Einzweckgutschein stehen der Ort der Leistung und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest.

Für Arbeitgeber:
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer für besondere Leistungen in der Corona-Krise sind für Beschäftigte aller Branchen bis 1.500 € steuerfrei, wenn die Zahlungen bis zum 31.12.2020 erfolgen oder als Sachleistung gewährt werden.

Die nachfolgenden Informationen sind vielfach jährlich wiederkehrende Empfehlungen steuersparend tätig zu werden. Ein Großteil der Empfehlungen führt zu keiner wirklichen steuerlichen Entlastung, sondern lediglich zu einer Steuerverschiebung in zukünftige Jahre. Machen Sie das Beste daraus! 

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