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31.03.2006
Bei Selbstzahler-Leistungen sind Ärzte an die GOÄ gebunden
Oberstes Zivilgericht bestätigt Regeln für Individuelle Gesundheitsleistungen.
Ärzte sind bei Privatabrechnungen grundsätzlich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für Selbstzahlerleistungen.
Wie bereits kurz berichtet, stellte das Gericht klar: Die GOÄ ist auch dann anzuwenden, wenn Leistungen nicht medizinisch indiziert sind und deshalb vom Patienten komplett aus eigener Tasche bezahlt werden. Es gab damit einer Frau aus Bayern recht, die mit ihrer Klage den Preis für eine Brustverkleinerung angegriffen hatte.
Die Operation hatte sie allein aus optischen Gründen vornehmen lassen. Der Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, stellte ihr dafür umgerechnet knapp 9500 Euro in Rechnung. Mit ihrer Klage forderte die Frau einen vom Gericht nicht näher bezifferten "erheblichen Teil" dieser Summe zurück.
Mit Erfolg: Nach Paragraph 1 GOÄ sind Ärzte bei der Vergütung privat erbrachter Leistungen zwingend an die GOÄ gebunden, betonten die Richter. "Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich." Dies diene der Transparenz und dem Schutz der Verbraucher.
Diese Gründe gelten auch für die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen, ungeachtet dessen, dass der Patient keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erwarten könne. Anderes könne nur greifen, wenn nicht der Arzt, sondern die Klinik durch gesonderten Behandlungsvertrag abrechne. Dies war in dem Streit aber nicht der Fall.
(Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 223/05)