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27.11.2024
Kindergeldanspruch für schwerbehinderte Menschen in fremden Haushalten
Kindergeld wird in der Regel für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Doch auch darüber hinaus besteht ein Anspruch, wenn eine schwerbehinderte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das gilt auch wenn die betreffende Person in einem fremden Haushalt lebt.
In Situationen, in denen die Eltern verstorben oder pflegebedürftig sind, kann es vorkommen, dass eine schwerbehinderte Person von anderen Verwandten, Pflegegeschwistern oder im Rahmen eines betreuten Wohnens in Gastfamilien aufgenommen wird. Um in solchen Fällen Kindergeld zu erhalten, ist ein sogenanntes „Pflegekindschaftsverhältnis“ erforderlich. Dieses familienähnliche Verhältnis muss auf Dauer angelegt sein und darf nicht aus Erwerbszwecken begründet werden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Kindergeldanspruch nicht besteht, wenn vor der Aufnahme kein familienähnliches Verhältnis bestand und auch nach der Aufnahme keine familiäre Bindung aufgebaut wurde.
Der Lebensbedarf schwerbehinderter Menschen setzt sich aus dem allgemeinen Bedarf, der dem steuerlichen Grundfreibetrag entspricht, und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bei der Berechnung werden außerdem Einkünfte wie Renten oder Pflegegeld berücksichtigt. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Kindergeldanspruch auch für schwerbehinderte Erwachsene eine wichtige finanzielle Unterstützung darstellen.
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