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19.03.2020
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld und sonstige Hinweise zu Arbeitsgeberleistungen
Mit Informationsbrief vom Montag, den 16.03.2020 hatten wir Ihnen bereits erste Informationen zum Kurzarbeitergeld zukommen lassen. Die Gesetzes- und Bestimmungslage ändert sich stetig. Nun wollen wir die neuen Erkenntnisse sowie das uns durch die Agentur für Arbeit mitgeteilte Wissen zum Vorgehen an Sie weitergeben:
Der Gesetzgeber hat die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten. Hierzu folgende Details:
• Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Wichtig ist:
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