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08.09.2019
Urlaubsansprüche bei Elternzeit
Jeder Mitarbeiter einer Arztpraxis / Zahnarztpraxis hat grundsätzlich pro Kind Anspruch auf Elternzeit bis zur Dauer von drei Jahren. Bei den Urlaubsansprüchen aus dieser Zeit gibt es immer wieder Probleme und die Arzthelferin / Zahnarzthelferin / ärztliche / zahnärztliche Fachangestellte / Arzt / Zahnarzt stellt umfangreiche Forderungen nach Urlaubsabgeltung.
Aufgrund der besonderen und mehrfach geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sollten Arbeitgeber zu diesem Thema genau informiert sein. Andernfalls könnten sie riskieren, nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit möglicherweise äußerst umfangreichen Forderungen nach Urlaubsabgeltung für beanspruchte Elternzeiten konfrontiert zu werden.
Wichtig ist für Arbeitgeber, Folgendes zu wissen:
1. Kein Wegfall von Urlaubsansprüchen bei mehreren Elternzeiten
Nach § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist der einem Arbeitnehmer zustehende Urlaub, den er vor dem Beginn einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist der vor einer Elternzeit entstandene, aber nicht genommene Urlaub verfallen, wenn er wegen einer weiteren Elternzeit weiterhin nicht genommen werden konnte. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 20.5.2008 – 9 AZR 219/07) wird dagegen der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt, übertragen.
In § 24 S. 2 Mutterschutzgesetz (MuschG) befindet sich eine dem § 17 Abs. 2 BEEG entsprechende Regelung. Danach kann eine Arbeitnehmerin den Urlaub, den sie vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Eine Arbeitnehmerin, die wegen mehreren Elternzeiten und ggf. noch über die Mutterschutzzeiten hinausgehenden Beschäftigungsverboten (z.B. während der Schwangerschaft oder Stillzeit) über einen längeren Zeitraum nicht beschäftigt war, könnte somit aufgrund der gesetzlichen Übertragungsregelungen und der oben dargestellten Rechtsprechung dennoch Urlaubsansprüche aus länger zurückliegenden Jahren geltend machen.
2. Rechtzeitige Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit
Noch wichtiger zu wissen ist, dass die für solche Zeiten ohne Beschäftigung grundsätzlich weiter anfallenden Urlaubsansprüche ggf. sogar für mehrere Jahre geltend gemacht werden können, wenn sie im Hinblick auf geplante oder bereits genommene Elternzeiten nicht rechtzeitig gekürzt worden sind.
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kann der einem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Diese Kürzung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber von ihr Gebrauch macht, d.h. diese gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt. Wird keine Kürzung vorgenommen, so bleibt der für die Dauer der Elternzeit grundsätzlich angefallene Urlaubsanspruch bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass die Erklärung der Urlaubskürzung vor Antritt der Elternzeit erfolgt. Das Recht zur Kürzung kann auch noch während und sogar erst nach der Elternzeit beansprucht werden.
Allerdings gibt es hier eine wichtige Einschränkung:
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13) die Kürzung des Urlaubsanspruchs (bzw. der Urlaubsabgeltung, d.h. einer Auszahlung in Geld) nicht mehr erklärt werden.
Das bedeutet:
Versäumt der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs für die Dauer der Elternzeit und endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitnehmer eine Ersatzzahlung für den ausstehenden Urlaub - der bei mehreren Elternzeiten einen erheblichen Umfang erreichen kann (s. oben) - verlangen.
Eine Kürzungserklärung sollte daher möglichst frühzeitig, am besten bereits nach erfolgter Anzeige der geplanten Elternzeit, erfolgen. Spätestens aber sollte sie während der laufenden Kündigungsfrist erfolgen.
Des Weiteren empfehlen wir, zu Beweiszwecken die Kürzung schriftlich zu erklären und sich den Empfang von dem betreffenden Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigen zu lassen (bzw. bei dessen Abwesenheit die Erklärung durch einen Boten zuzustellen).
Zusätzliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.strategisch-steuern.de
unter den Veröffentlichungen. Dort finden Sie unseren Beitrag von Frau Kerstin Röper Fachanwältin für Arbeitsrecht, der in den Veröffentlichungen des IWW Verlages in ihren Zeitschriften erschien:
- ZP Zahnarztpraxis professionell - Praxisführung * Recht * Steuern * Finanzen
- PP Praxisführung professionell - Informationsdienst für die therapeutische Praxis