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18.02.2011

Kostenlos ist umsonst

Ärzte und Zahnärzte bieten Ihren Patienten umsonst kostenlose Leistungen an. Das Landgericht (LG) Berlin hat mit seinem Urteil vom 07.09.2010 (Az.: 103 O 80/10) festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, wenn Ärzte kostenlose Leistungen anbieten. Sie handeln wettbewerbswidrig. Ärztliche Leistungen dürfen nicht kostenlos angeboten werden.
 
Mit der Behandlung von Patienten kommt ein Patientenvertrag zustande. Die Folge ist, dass die Leistung nach den Gebührenordnungen GOÄ oder GOZ entsprechend der Berufsordnungen abzurechnen ist.

Bei Zahnärzten ist häufig ein Bonussystem anzutreffen, mit dem Praxistreue belohnt werden soll. Eine Prophylaxebehandlung wird z.B. nach 10 Behandlungen kostenlos erbracht. Diese Vorgehensweise unterstützt zwar das Leistungsangebot, ist aber dennoch ein Verstoß gegen die Berufsordnung. Gleiches gilt im übrigen auch dann, wenn die Leistung für 99 ct verramscht wird. Dann wird die Mindestgebühr der Gebührenordnung unterboten. Auch dieser Fall wurde bereits entschieden (LG Flensburg Az.: 6 O 30/09).





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