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07.07.2006

Wettbewerbsverbot für Kollegen darf maximal zwei Jahre lang gelten

Die meisten Gemeinschaftspraxisverträge enthalten Wettbewerbsverbote, die es dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Arzt untersagen, für eine bestimmte Zeit in einem festgelegten Umkreis um die bisherige Praxis tätig zu sein. Gerade alte Verträge sollten aufgrund der Rechtsprechung zur begrenzten Zulässigkeit solcher Verbote regelmäßig geprüft werden.

 

 
Scheidet ein Partner aus einer Gemeinschaftspraxis aus, ist für die verbleibenden Kollegen meist wichtig, dass der Ex-Partner sich nicht in unmittelbarer Nähe niederlässt und seine bisherigen Patienten mitnimmt. Gerade wenn der Ausscheidende eine Abfindung für seine Beteiligung am immateriellen Vermögen der Gesellschaft erhält, soll er nicht sofort konkurrierend tätig werden.
 
 
Verbote helfen nur dann, wenn sie rechtswirksam sind

Der ausscheidende Partner kann dagegen daran interessiert sein, seine bisherigen Patienten weiterhin zu betreuen. Diesen Konflikt sollen die Wettbewerbsverbote in Gemeinschaftspraxisverträgen lösen. Dies gelingt aber nur, wenn die Klauseln auch wirksam sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies aber lediglich dann der Fall, wenn das Verbot "räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreitet". Das Verbot ist nur gerechtfertigt, "soweit und solange es erforderlich ist, um die verbleibenden Partner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit und vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen", sagen die Richter.
 
 
Was bedeutet dies aber konkret?

Das Wettbewerbsverbot darf maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden gelten. Längere Fristen sind unwirksam, heißt es in vielen Urteilen. Diese Vorgabe muss strikt beachtet werden.
 
 
Wettbewerbsverbotszone hängt vom Einzelfall ab

Der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes, die so genannte Wettbewerbsverbotszone, lässt sich dagegen nicht generell festlegen. Es kommt dabei wesentlich auf den Einzugsbereich der früheren Praxis an. In gesperrten Planungsbereichen muss es aber dem ausscheidenden Partner noch möglich sein, mit seiner vertragsärztlichen Zulassung im jeweiligen Planungsbereich tätig zu werden. Ausnahmen werden nur anerkannt, wenn angrenzende Planungsbereiche nicht gesperrt sind.

Man muss also beim räumlichen Geltungsbereich des Verbotes in der Regel darauf achten, dass der Ausscheidende auch nach Auflösung der Partnerschaft im selben Planungsbereich weiterhin tätig sein kann. Das Verbot sollte deshalb auf bestimmte Stadtteile oder einen bestimmten Radius um die bisherige Praxis beschränkt sein. Der Radius ist nach der Rechtsprechung als Luftlinie zu verstehen. In großstädtischen Bereichen werden acht Kilometer als zulässig anerkannt, deutlich über zehn oder gar zwanzig Kilometer hinausgehende Verbote sind dagegen äußerst kritisch. Solche Radien dürfen nur bei hochspezialisierten Kollegen mit einem überregionalen Einzugsgebiet oder für laborärztliche oder pathologische Einsendepraxen in Betracht gezogen werden.

Auch der so genannte gegenständliche Geltungsbereich des Verbotes sollte überprüft werden: Wenn im Gesellschaftsvertrag etwa festgelegt ist, dass der Ausscheidende sich nicht als "Arzt in eigener Praxis" niederlassen darf und er nach seinem Ausscheiden als Angestellter eines MVZ tätig wird, ist Streit programmiert. Die verbleibenden Partner werden dies als Umgehen der vertraglichen Regelung empfinden. Der Ausscheidende wird argumentieren, als Angestellter sei er nicht in eigener Praxis niedergelassen.

Es muss deshalb genau beschrieben werden, welche Tätigkeit untersagt sein soll. Dies dürfen alle ärztlichen Behandlungen sein, die eine Konkurrenz zu der früheren Praxis darstellen, also all das, was die Gemeinschaftspraxis bisher gemacht hat. Die Behandlung von stationären Patienten kann deshalb in der Regel nicht verboten werden, die Tätigkeit als angestellter Arzt eines MVZ jedoch sehr wohl. War die Praxis allerdings konsiliarisch mit der stationären Behandlung von Patienten befasst, so kann und sollte sich das Verbot auch darauf erstrecken.
 
 
Überprüfung bestehender Verträge

Insbesondere alte Gesellschaftsverträge sollten regelmäßig überprüft werden, ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot noch den Anforderungen der Rechtsprechung und dem Tätigkeitsspektrum der Gemeinschaftspraxis entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so ist allein ein Überschreiten der zulässigen Verbotsdauer von zwei Jahren vergleichsweise problemlos: Sofern die übrigen Regelungen des Wettbewerbsverbotes unbedenklich sind, reduzieren die Gerichte im Streitfall die zeitliche Beschränkung auf das zulässige Maß von zwei Jahren. Dies gilt allerdings nur für die zeitliche Beschränkung.

Bei einem Überschreiten des rechtlich Möglichen beim räumlichen oder gegenständlichen Bereich ist das gesamte Wettbewerbsverbot nichtig! Der ausscheidende Partner kann sich dann im Nachbarhaus niederlassen. Ob er dann aber auch eine Abfindung für den ideellen Wert der Praxis beanspruchen kann, ist sehr zweifelhaft. Eine rechtssichere Regelung nützt also allen Beteiligten.
 
 
FAZIT

Wettbewerbsverbote in Gemeinschaftspraxisverträgen werden immer erst dann relevant, wenn man nicht mehr gemeinsame Ziele verfolgt. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeiten und Grenzen solcher Verbote weitestgehend geklärt. Um Ärger zu vermeiden, sollte man die eigenen Verträge regelmäßig durchsehen.

Gern überprüfen wir für Sie, ob Ihre Verträge die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen. Bitte sprechen Sie uns an.





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