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16.10.2026
Private Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen: Zahlungen bis 31.12.2026 sichern
Für Ausgaben in Privathaushalten, z.B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen (z.B. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro.

Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht vor, die Ermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 auf 15 % und höchstens 900 € zu senken. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. In der aktuellen Rechtslage gelten hingegen folgende Abzugsmöglichkeiten: RE
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt es dabei auf den Zahlungszeitpunkt an. Weitere Voraussetzungen sind, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Wichtig: Für den Abzug reich eine Vorauszahlung auf ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag reicht nicht aus, wenn die Arbeiten erst im Folgejahr ausgeführt werden. Ohne Leistung und ohne Rechnung entfällt die Steuerermäßigung für 2026. Das gilt auch für Abschlagszahlungen.
Wer 2026 noch Arbeiten abschließen und abrechnen lässt, sollte Rechnung und Überweisung rechtzeitig im Blick behalten.