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25.07.2025
Neue Anforderungen an Abrechnung und Zahlungswege von Pflege- und Betreuungsleistungen
Seit Jahresbeginn 2025 gelten für die steuerliche Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie auch Unterhaltszahlungen verschärfte Anforderungen.

Bereits seit einigen Jahren können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzung: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung darf nicht bar erfolgen. Zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen hatten wir kürzlich bereits ausführlich informiert und herausgestellt, was dazu gehört.
Bei Pflege- und Betreuungsleistungen gab es dagegen bislang eine Sonderregelung. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten Steuerpflichtige diese Aufwendungen auch dann steuerlich absetzen, wenn sie bar bezahlt wurden und keine Rechnung vorlag. Das führte häufig zu Unsicherheiten und sorgte für Abweichungen in der steuerlichen Behandlung.
Änderung ab 2025: Unbare Zahlung wird Pflicht
Bislang konnten Pflege- und Betreuungsleistungen – gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bar bezahlt und ohne Rechnung erbracht wurden. Diese Praxis war ausdrücklich erlaubt.
Mit Wirkung ab 01.01.2025 gelten nun bundesweit neue Anforderungen. Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen wird künftig nur noch gewährt, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, zum Beispiel per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers, erfolgt ist. Gleiches gilt ab 2025 auch für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG: Sie werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Überweisung an die unterstützte Person nachgewiesen werden kann.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für viele Patient*innen und Angehörige ist die steuerliche Absetzbarkeit ein wichtiges Argument bei der Wahl von Betreuungs- und Pflegeleistungen. Die neue Regelung bedeutet konkret:
- Ohne Rechnung und unbare Zahlung entfällt die Steuervergünstigung für Ihre Patient*innen.
- Die Nachfrage nach ordnungsgemäßen Rechnungen und nach bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten wird steigen.
- Praxen und Dienstleister sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um die steuerliche Anerkennung für ihre Patient*innen weiterhin zu ermöglichen.
Was ist jetzt zu tun?
Abrechnungsprozesse anpassen: Für alle steuerlich relevanten Leistungen eine Rechnung ausstellen.
Bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten anbieten: Überweisungen, Lastschrift oder andere digitale Zahlungsarten aktiv ermöglichen.
Patient*innen und Angehörige informieren: Zum Beispiel mit einem Hinweis auf der Rechnung, auf der Website oder im Gespräch.
Belege und Zahlungsnachweise dokumentieren: Rechnungen und Zahlungsbelege nachvollziehbar und sicher archivieren.
So stellen Praxen und Dienstleister sicher, dass ihre Leistungen für Kund*innen und Patient*innen auch künftig steuerlich absetzbar bleiben – und positionieren sich als moderner, kundenorientierter Anbieter.
Unsere Unterstützung für Ihre Abrechnung
Wir unterstützen Praxen, Pflegedienste und andere Anbieter gerne dabei, Ihre Abrechnungsprozesse optimal an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Von der Gestaltung der Rechnung bis zur Dokumentation der Zahlungsvorgänge helfen wir bei der praktischen Umsetzung. Gern stellen wir auch Vorlagen und Formulierungshilfen zur Verfügung und begleiten die Kommunikation mit Patient*innen.
Sprechen Sie uns an – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Leistungen weiterhin optimal und rechtssicher abgerechnet werden können und die Steuerentlastungen auch ankommen!