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24.06.2025
Solidaritätszuschlag bleibt bestehen: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt Klarheit
Der Solidaritätszuschlag, vielen seit Jahrzehnten ein Begriff, bleibt auch weiterhin Teil des deutschen Steuersystems. Das hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden und damit für rechtliche Klarheit gesorgt. Auch wenn der Zuschlag für viele Steuerpflichtige längst keine praktische Rolle mehr spielt, betrifft das Urteil doch gezielt höhere Einkommensgruppen – darunter häufig auch niedergelassene Ärztinnen, Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Seit seiner Einführung im Jahr 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Ursprünglich diente er dazu, den durch die Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu decken. Seit 2021 gelten jedoch neue Regelungen: Durch eine Gleitzone wird die Belastung inzwischen nur noch auf hohe Einkommen angewendet.
Für 2025 bedeutet das konkret: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.000 Euro bei Einzelveranlagung und 147.000 Euro bei Zusammenveranlagung fällt kein Zuschlag mehr an. Erst ab rund 114.000 Euro (bzw. 228.000 Euro bei Ehegatten) greift der Solidaritätszuschlag in voller Höhe.
Verfassungsrechtliche Bewertung des Gerichts
Mit Spannung wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet. Hintergrund war die Frage, ob die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags nach mittlerweile über 30 Jahren überhaupt noch verfassungsgemäß sei – insbesondere, weil die Aufbauleistungen in den neuen Bundesländern als weitgehend abgeschlossen gelten. Das Gericht sieht jedoch keinen klaren Nachweis dafür, dass der damit ursprünglich verbundene Mehrbedarf des Bundes gänzlich entfallen sei. Eine Pflicht zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags bestehe daher nicht.
Darüber hinaus stellt das Gericht klar: Der Zuschlag in seiner derzeitigen Ausgestaltung – beschränkt auf höhere Einkommen – verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weder für das Jahr 2020 noch für die Folgejahre sei eine übermäßige Steuerbelastung erkennbar.

Praktische Auswirkungen für Praxisinhaber
Für unsere Mandantinnen und Mandanten ergibt sich daraus insbesondere eines: Wer zu den oberen Einkommensgruppen zählt, muss weiterhin mit einer zusätzlichen Abgabe auf die Einkommensteuer rechnen. Auch wenn der Solidaritätszuschlag für die breite Masse der Steuerpflichtigen entfallen ist, bleibt er für viele Praxisinhaber*innen ein relevantes Thema in der Steuerplanung. Wir empfehlen daher, diesen Faktor bei der Liquiditätsplanung und der Gestaltung von Entnahmen weiterhin im Blick zu behalten.
Gern unterstützen wir bei der individuellen Prüfung der Auswirkungen und klären, welche Handlungsspielräume sich im Rahmen der bestehenden Regelungen ergeben.