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12.07.2007
Der Grundbucheintrag ist auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich
Der Wechsel des Eigentümers einer Immobilie durfte bisher nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Diese Vorgehensweise wurde jetzt gelockert.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt erst aus, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde oder wenn es einen abgabenfreien Erwerbsvorgang feststellt. Das kann zu deutlichen Verzögerungen bei der Eigentumsumschreibung führen. Nach einem aktuellen Schreiben des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums (AZ.: S 4540 – I V A 2) gibt es Ausnahmen, wenn die Immobilie bei Todesfällen auf die Allein- oder Miterben umgeschrieben wird, wenn der Kauf vom Ehepartner erfolgt und wenn Grundstücksgeschäfte zwischen miteinander in gerader Linie Verwandten oder Ehegatten stattfinden.