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23.02.2006

Die Pkw-Nutzung und ihre Besteuerung

Der Gesetzgeber plant die Abschaffung der 1%-Regelung für bestimmte Fahrzeuge des Betriebsvermögens.


 
Die Besteuerung der Pkw-Nutzung ist immer wieder ein aufflammendes Thema. Zunächst hatte das höchste deutsche Finanzgericht mit Urteil vom 02.10.2003 erkannt, dass auch Ärzte und Zahnärzte, die ihren Gewinn regelmäßig durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, „gewillkürtes Betriebsvermögen“ bilden dürfen.

Darauf hin hat das Bundesfinanzministerium als Abwehrreaktion mit Schreiben vom 17.11.2004 Grundsätze festgelegt, wie dieses Urteil angewendet werden soll. So trägt der Steuerpflichtige für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Hierfür sind die eindeutige und unmissverständliche Zuordnung und der Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen.

Nunmehr ist ein Gesetz mit dem schönen Namen „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ geplant. Denn der Gesetzgeber vermutet, dass die pauschale Besteuerung von gewillkürten Betriebs-Pkw nach der sogenannten 1%-Regelung gerade für bestimmte Berufsgruppen, zu denen er auch die Ärzte und Zahnärzte rechnet, regelmäßig ungerechtfertigte Steuervorteile mit sich bringt. Er geht davon aus, da zum einen für diese Fahrzeuge sämtliche anfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, zum anderen diesen Betriebsausgaben aber nur der typisierte Privatanteil gegenüber steht. Mit dieser Begründung will der Gesetzgeber die pauschale Besteuerung für gewillkürte Pkw nach der 1%-Regelung ab dem Jahr 2006 ausschließen.

Grund genug, einmal mehr die denkbaren Fallgestaltungen zu beleuchten und insbesondere klarzustellen, wann ein Fahrzeug zum Privatvermögen gehört, wann es zum notwendigen Betriebsvermögen zählt und wann man eigentlich von gewillkürtem Betriebsvermögen spricht.

Für die Prüfung, ob ein Fahrzeug zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört ist zunächst zu bestimmen, zu welchen Anteilen ein Pkw privat genutzt und in welchem Umfang er für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Hiernach ergeben sich drei Grundfälle:
  1. Nutzung zu weniger als 10% für betriebliche Zwecke
  2. Nutzung zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke
  3. Nutzung zu mehr als 10% aber zu weniger als 50% für betriebliche Zwecke


1. Nutzung zu weniger als 10%  für betriebliche Zwecke

Das Fahrzeug ist zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Folge ist, dass alle mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen sind und grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Wenn dennoch mit dem Pkw betriebliche Fahrten unternommen werden, so gibt es zwei Möglichkeiten die Aufwendungen für diese Fahrten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
  • Die betrieblich gefahrenen Kilometer werden, möglichst mit Angabe des Reisetages und des Reisegrundes, aufgezeichnet und mit der Reisekostenpauschale von 0,30 € je Kilometer multipliziert. Der sich ergebende Betrag ist als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Es werden die einzelnen Aufwendungen (Belege) für das Fahrzeug gesammelt und so die Gesamtaufwendungen für das Kalenderjahr ermittelt. Zusätzlich werden die Kilometerstände des Fahrzeugs am Jahresanfang und am Jahresende festgehalten. Mit diesen Angaben können nun die Kosten pro gefahrenen Kilometer ermittelt werden, die wiederum mit den aufgezeichneten betrieblichen Fahrten multipliziert werden. Es ergeben sich die abziehbaren Betriebsausgaben.


2. Nutzung zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke

Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es stellt sogenanntes „notwendiges Betriebsvermögen“ dar.

Da das Fahrzeug in vollem Umfang Betriebsvermögen ist, sind alle mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, also auch die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten, als Betriebsausgaben abziehbar. Dem gegenüber ist  zu beachten, dass ein etwaiger Erlös aus der Veräußerung des Fahrzeugs auch in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu behandelt und zu versteuern ist.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass ein im Betriebsvermögen vorhandener Pkw auch für private Fahrten genutzt wird. Daher müssen dem Gewinn für jeden Kalendermonat typisiert 1% des vom Hersteller für den Pkw genannten Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen hinzugerechnet werden (sogenannte 1%-Regelung).

Abweichend von der 1%-Regelung können die tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen mittels eines fehlerfrei nach den Vorgaben der Finanzverwaltung geführten Fahrtenbuches nachgewiesen und entsprechend bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß bereitet die Führung solch eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches jedoch einige Schwierigkeiten, weshalb meistens auf eine akribische Ermittlung der effektiven privaten Nutzung verzichtet wird.

3. Nutzung zu mehr als 10% aber zu weniger als 50% für betriebliche Zwecke

Bei dieser Konstellation hat der Steuerpflichtige eine Wahlmöglichkeit. Will er das Fahrzeug im Privatvermögen behalten – dann ergeben sich die unter 1. geschilderten Folgen –, oder will er das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen.

Im letzteren Fall spricht man dann von gewillkürten Betriebsvermögen. Bisher ergaben sich für gewillkürte Betriebs-Pkw die unter 2. geschilderten Folgen.

Geplant ist nun, dass die 1%-Regelung auf diese Fahrzeuge nicht mehr anwendbar sein soll. Dennoch muss nun nicht zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden, um den Umfang der privaten Nutzung nachzuweisen. Das Führen eines Fahrtenbuches würde eine Ermittlung des Nutzungsanteils zwar wesentlich vereinfachen, doch wie bereits geschildert ist es oftmals nicht praktikabel.

Aus der Gesetzesbegründung geht nur hervor, dass der Umfang der privaten Nutzung glaubhaft nachzuweisen ist. Die Antwort auf die Frage, wie ein glaubhafter Nachweis zu erbringen ist, bleibt der Gesetzgeber bislang schuldig. Es muss abgewartet werden, wie die Finanzverwaltung die neue Normierung umsetzt und welche Maßstäbe sie anlegen wird.

Bis dahin bleibt dem Steuerpflichtigen den Umfang der privaten Nutzung im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Als Schätzgrundlage könnte z.B. ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum geführt werden.

Besonderheit: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Übrigens sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei der Ermittlung der entsprechenden Nutzungsanteile den betrieblichen Fahrten zuzurechnen. Dies führt dazu, dass ein Pkw, der ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eingesetzt wird, zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet wird.

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der Abziehbarkeit als Betriebsausgaben: Wie bei Arbeitnehmern können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur in Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale berücksichtigt werden.


Fazit

Die 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung wurde vom Gesetzgeber im Jahr 1996 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt oblag es dem Steuerbürger den Umfang der privaten und betrieblichen Nutzung  glaubhaft nachzuweisen bzw. die jeweilige Nutzung durch sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen sahen die Einkommensteuerrichtlinien damals in vielen Fällen des notwendigen Betriebsvermögens einen betrieblichen Nutzungsanteil von 65% bis 75% vor. Im Umkehrschluss wurde also eine private Nutzung von 30% bis 35% angenommen.

Auch damals war der Gesetzgeber der Auffassung, dass die vorhandenen Gesetze nicht ausreichen, um einen Missbrauch zu verhindern und er sah sich veranlasst mögliche Missbräuche durch die Einführung der 1%-Regelung zu unterbinden.

Nun also soll die 1%-Regelung eben gerade missbräuchliche Gestaltungen zulassen. Sicherlich wird der Gesetzgeber für uns auch in Zukunft weitere Neuregelungen im Bereich der Pkw-Nutzungsbesteuerung entwickeln.

(Jörg Apel, Steuerberater)





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