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01.11.2007

Umsatzsteuer Angabe auf Befundbericht rechtmäßig

Jüngst hat das Landessozialgericht einem Arzt recht gegeben, der für Befundberichte dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung stellen wollte. Das wird für den Staat teuer, für Ärzte wird eine ungeliebte Leistung wenigstens etwas attraktiver.


 
Befundberichte gehören für viele Ärzte zum Alltag. Häufig werden diese von Versorgungsämtern oder Rentenversicherungsträgern angefordert, damit über den Grad der Behinderung von Patienten oder die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten entschieden werden kann.

Für die Erstellung von Befundberichten gibt es nach den Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in aller Regel ein Honorar von 21 Euro. Hinzugesetzt werden können noch Auslagen für Kopier- und Portokosten.

Dieses Honorar ist keine angemessene Vergütung für den Aufwand, der mit der Erstellung eines Befundberichts verbunden ist. Für die Ärzte, die umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, ergab sich als zusätzliches Ärgernis, dass von dem mageren Honorar von 21 Euro auch noch die Umsatzsteuer von jetzt 19 Prozent an das Finanzamt abzuführen war.

Der Versuch, die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen, scheiterte jedoch regelmäßig, weil die Versorgungsämter sich auf den Standpunkt stellten, das Honorar sei als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ein hessischer Allgemeinmediziner wollte dies nicht hinnehmen und klagte gegen das Versorgungsamt auf zusätzliche Erstattung der Umsatzsteuer. In erster Instanz war er unterlegen.

Auf die Berufung des Arztes entschied das Landessozialgericht nunmehr, dass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung im JVEG grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zusätzlich zu dem Honorar für den Befundbericht besteht.

Erfüllt werden müssen folgende Voraussetzungen:
Der Befundbericht muss eine eigenständige geistige Leistung des Arztes sein. Das heißt, eine reine Kopie der Patientenakte genügt diesen Anforderungen nicht. Wird der Befundbericht aber in der Form erstellt, dass aus dem Inhalt der Patientenakte ein zusammenfassender Bericht erstellt wird, liegt eine eigene geistige Leistung des Arztes vor.

Ein Arzt muss mit seinen Umsätzen, die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen, umsatzsteuerpflichtig sein. Diese Umsatzsteuerpflicht ist dem Versorgungsamt nachzuweisen. Hierzu genügt regelmäßig eine Bescheinigung des Steuerberaters, dass der Arzt umsatzsteuerpflichtig ist, alternativ auch eine Übermittlung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Bescheinigung des Finanzamtes.

Für das Land Hessen, das in diesem Verfahren Beklagter war, hat das Urteil drastische Auswirkungen. Nach Mitteilung des Prozessvertreters des Landes Hessen kommen auf die Versorgungsämter, wenn für alle Befundberichte Umsatzsteuer gezahlt wird, Mehrkosten in Höhe von rund einer Million Euro zu.

Grundsätzlich sind alle ärztlichen Honorarumsätze umsatzsteuerbefreit. Das steht im Umsatzsteuergesetz in Paragraph 4 Nr. 14. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für alle Honorare, die ein Arzt durch Prävention, Diagnose, Linderung oder Heilung erzielt. Von dieser Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen sind die Umsätze eines Arztes, die nicht den oben genannten kurativen Zwecken dienen sondern - wie beispielsweise bei Schönheitschirurgen - eine rein kosmetische Zielrichtung haben. Ausgenommen sind auch Umsätze - so neuerdings das Finanzgericht Hessen -, die erzielt werden mit Maßnahmen zur Empfängnisverhütung.

Begründet wird die Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze damit, dass rein kosmetische Veränderungen des Körpers keinen kurativen Zweck haben, auch die Empfängnisverhütung dient nicht der Vermeidung oder Linderung von Krankheiten, Schwangerschaft ist kein pathologischer Zustand. Weitere umsatzsteuerpflichtige Umsätze in der Arztpraxis können durch Mitarbeit an Forschungsvorhaben vom Pharmaunternehmen entstehen oder durch Tätigkeiten als Gutachter, als Betriebsarzt oder als Vortragender.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dann, wenn ein Arzt viel Vorsteuer ansetzen kann, eine Option für die Umsatzsteuer lukrativ sein kann. Die Betrachtung sollte sich aber nicht nur auf ein Jahr beschränken. Nur dann kann eine Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuer-Option getroffen werden - falls denn überhaupt eine Wahl besteht.





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