News

<
375 / 460
>
01.11.2007

Achtung bei Teilanstellung am Krankenhaus

Wenn Ärzte ihre Niederlassung mit einer Krankenhaustätigkeit kombinieren wollen, kann dies Fußangeln bergen.


 
Gefahr besteht zum Beispiel bei einer Festanstellung am Krankenhaus. Als Gehaltsempfänger riskiert der Arzt, dass er sozialversicherungspflichtig wird. Er hat dann möglicherweise nicht mehr die Wahl zwischen einer privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeit am Krankenhaus als freie Mitarbeit zu gestalten ist.
 
Für den Umfang der Kliniktätigkeit ist vor allem ausschlaggebend, dass die Sprechzeiten in der Praxis weiterhin mindestens 20 Stunden betragen. So sieht es der Bundesmantelvertrag vor. Werden kürzere Sprechzeiten angeboten, könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Beispiel das Budget kürzen oder auf die Rückgabe einer halben Zulassung drängen.
 
Solange 20,5 Stunden Sprechzeit gewährleistet sind, gibt es keine Budgetkürzungen. Das regeln alle KVen derzeit einheitlich. Die angepassten Sprechzeiten sollten allerdings an das Arztregister gemeldet werden. Die dort angegebenen Zeiten werden oft bei Plausibilitätsprüfungen zugrunde gelegt.
 
Fallstricke gibt es auch bei manchen Arten der Krankenhaustätigkeit. So sähen einige KVen Probleme, wenn ein Vertragsarzt zugleich Chefarzt in Teilzeit ist, auch wenn die Krankenhaus-Abteilung noch so klein ist. Eine mögliche Lösung: Der Arzt stellt in seiner Praxis einen anderen Arzt an und übernimmt die Chefarzt-Tätigkeit in Vollzeit.





ZURÜCK
Button um zum Kopf der Seite zu scrollen