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28.09.2007

Handel mit Zahnarztleistungen im Internet

Das Landgericht München hat das Verhalten von Zahnärzten, die sich auf einem Internetmarktplatz für Zahnarztleistungen gegenseitig unterbieten, als berufs- und wettbewerbswidrig eingestuft.


 
Das Unterbieten von Heil- und Kostenplänen anderer Zahnärzte ist Honorardumping und weder mit dem Berufsrecht noch mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu vereinbaren.

Der Betreiber eines solchen Marktplatzes beteiligt sich an an dem rechtswidrigen Verhalten der Zahnärzte und verstößt damit auch selbst gegen die Berufsordnung, wenn er sich für das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ein Entgelt versprechen lässt.

Landgericht München I, Urteil vom 15.11.2006 (Az. 1 HK O 7890/06)





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