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03.11.2006

Gewerbesteuer - Ärzte bleiben nicht immer verschont

Ärzte sind nach dem Einkommensteuergesetz Freiberufler. Und das wird häufig gleichgesetzt mit einer Befreiung von Umsatz- und Gewerbesteuer - ein Irrtum, der fatale Folgen haben kann.


 
Ärzte sollten sich genau überlegen, welche Individuellen Gesundheitsleistungen sie anbieten. Fehlentscheidungen können auch steuerlich teuer werden.

Nach Paragraph 18 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater freiberuflich tätig. Als Freiberufler müssen sie keine Bilanz erstellen, sondern dürfen ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln - eine erhebliche Erleichterung.

In jüngster Zeit jedoch werden Ärzte aber immer häufiger durch Warnungen spezialisierter Berater aufgeschreckt, dass Umsatz- und Gewerbesteuer auch ein Thema in ihrer eigenen Praxis sein könnten.

Das ist tatsächlich so. Denn Ärzte sind grundsätzlich auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und leiten ein Unternehmen: ihre Arztpraxis. Im Sinne dieses Gesetzes erbringen sie Leistungen. Zu diesem Unternehmen gehört alles, was sie tun - die Heilbehandlung, der Verkauf von Produkten, die Veräußerung des bisherigen Praxisautos, des Kopierers, die Erstellung von Gutachten, Fachvorträge, die Vermietung der eigenen Ferienwohnung auf Mallorca, um nur einige Beispiele zu nennen.
 
 
Umsatzsteuer spielte für viele Ärzte bislang keine Rolle

Die konkrete Frage lautet daher: Sind diese Leistungen nun umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit? Für die Heilbehandlung gibt es im Umsatzsteuergesetz eine Befreiungsvorschrift, den Paragraphen 4 Nr. 14. Danach ist der Umsatz aus der Tätigkeit als Arzt grundsätzlich steuerfrei.

Doch niemand käme auf die Idee, die Vermietung der Ferienwohnung oder die Vortragstätigkeit als ärztliche Leistung in die Befreiungsvorschrift einzubeziehen, auch wenn derartige Erlöse zum Unternehmen des Arztes gehören können. Diese Einnahmen sind also grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie der Verkauf von Kontaktlinsen, Spiralen und anderen Produkten.

Dennoch konnten die meisten Kollegen das Thema Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung bislang vernachlässigen. Denn umsatzsteuerpflichtig wird nur, wer im Vorjahr maximal 17 500 Euro und im aktuellen Jahr weniger als 50 000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Erlösen hat.

Durch das Wachstum bei den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sieht die Sache inzwischen etwas anders aus. Dabei ist aber zu beachten: Längst nicht alle Selbstzahlerleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. So sind etwa viele medizinisch indizierte Leistungen, die die Kassen nicht mehr zahlen, umsatzsteuerfrei - etwa Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Altersgrenzen, bei Kleinkindern Impfung gegen Pneumokokken, wenn das Kind älter als zwei Jahre ist. Wer IGeL anbieten möchte, sollte daher am besten zunächst mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen, um sicherzugehen.
 
 
Gewerbesteuer wird nicht ab dem ersten Euro Gewinn fällig

Auch bei der Gewerbesteuer kann Unbill drohen. Verkaufen Einzelärzte im Zusammenhang mit Selbstzahlerleistungen Produkte, haben sie damit einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes. Das ist allerdings unproblematisch, solange sie getrennte Aufzeichnungen führen und der gewerbesteuerpflichtige Gewinn unter dem Freibetrag von 24 500 Euro liegt.

Liegt der Gewinn darüber, wird für die gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen eben Gewerbesteuer nachgezahlt. Solange Einzelärzte getrennte Aufzeichnungen führen, vermeiden sie die Infizierung der freiberuflichen Einkünfte durch gewerbliche Einnahmen. Diese gefürchtete Infektion würde bedeuten, dass sie auf alle freiberuflichen Einnahmen Gewerbesteuer zahlen müssten. Und das kann teuer werden.
 
 
Gemeinschaftspraxen sollten zweite Gesellschaft gründen

Bei einer Gemeinschaftspraxis ist mehr Aufwand nötig, um diese Infektionsgefahr abzuwenden. So müssen die Gesellschafter gegebenenfalls eine zweite Gesellschaft gründen, um zu vermeiden, dass für alle freiberuflichen Einkünfte der Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zu zahlen ist. Wird dies versäumt, kann eine Praxis, die einen Gewinn von 500 000 Euro erzielt, sich mit sechsstelligen Steuerforderungen konfrontiert sehen.

Für Ärzte sollte das Fazit klar sein: Es lohnt sich, mit einem Berater unserer Kanzlei die in der Praxis erbrachten Leistungen zu analysieren. Und dieses Gespräch muss in großer Offenheit geführt werden. Nur wer im Gespräch mit uns alle Karten auf den Tisch legt, kann etwaige Risiken erkennen und ausschalten.
 

STICHWORT "Gewerbesteuer"

Die Gewerbesteuer ist eine Betriebssteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird. In aller Regel nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Die Gewerbesteuer wird aufgrund von gewährten Freibeträgen für natürliche Personen und Personengesellschaften erst ab einem jährlichen Gewinn von etwa 24 500 Euro erhoben. Die Besteuerung des Gewerbes ist eine Belastung für das Unternehmen und stellt daher eine Betriebsausgabe dar. Sie mindert somit den Gewinn des Unternehmens und verringert dadurch die Einkommensteuerbelastung des Unternehmers.





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