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25.09.2025

Investieren wird leichter - Das neue Sofortprogramm und welche steuerlichen Vorteile es bringt

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ hat die Bundesregierung neue steuerliche Anreize geschaffen, die ab Mitte 2025 in Kraft getreten sind, mit rückwirkender Wirkung einzelner Maßnahmen ab 1. Juli 2025. Ziel ist es, Investitionen in Unternehmen zu erleichtern und insbesondere die Digitalisierung und Nachhaltigkeit voranzubringen. Wir haben in diesem Artikel einmal die einzelnen Punkte betrachtet und ansprechend aufbereitet.
 
Die Regelungen des Investitionssofortprogramms greifen an mehreren Stellen in das Steuerrecht ein. Sie betreffen sowohl Investitionen in Ausstattung und Fahrzeuge als auch die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Forschungsaufwendungen. Einige Punkte sind bereits klar geregelt, andere bislang noch offen.

Neue Abschreibungsmöglichkeiten

Ein zentrales Element ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese kann für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 genutzt werden. Der Abschreibungssatz darf bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung betragen, maximal jedoch 30 %. Für Arzt- und Zahnarztpraxen kann das vor allem bei Investitionen in moderne Geräte und Einrichtung ein Vorteil sein, weil die steuerliche Entlastung schneller wirksam wird.

Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge gilt eine besonders attraktive Abschreibung: 75 % der Anschaffungskosten dürfen direkt im Jahr des Kaufs abgeschrieben werden. In den Folgejahren reduziert sich der Abschreibungssatz stufenweise, sodass die Kosten innerhalb von fünf Jahren vollständig berücksichtigt werden. Ergänzend wird die Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25 %-Dienstwagenregelung ab dem 1. Juli 2025 auf 100.000 Euro angehoben. Das macht Elektrofahrzeuge auch für Praxisfahrzeuge oder Dienstwagen interessanter.

Steuerliche Entlastung für Gewinne

Ab 2028 wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von aktuell 28,25 % schrittweise bis auf 25 % abgesenkt. Parallel sinkt der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % bis 2032 jährlich um 1 % auf 10 %. Für Kapitalgesellschaften im Gesundheitswesen bedeutet das eine spürbare Entlastung in der Zukunft.

Förderung von Forschung und Entwicklung

Ab 2026 wird das Forschungszulagengesetz erweitert: Förderfähige Aufwendungen können um Pauschalen für Gemeinkosten ergänzt werden, und die Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. Euro. Für größere Labore oder Verbünde im Gesundheitswesen kann das bei Entwicklungsprojekten im Bereich Medizintechnik oder Diagnostik relevant sein.

Noch offene Punkte

Nicht umgesetzt wurde bisher die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro. Ebenso ist eine Senkung des Einkommensteuertarifs nicht Bestandteil des Gesetzes.

Bedeutung für die Praxis und wie wir helfen können

Für viele Betriebe des Gesundheitswesens eröffnen sich durch das Investitionssofortprogramm neue Spielräume, Investitionen steuerlich günstiger zu gestalten. Insbesondere die schnellere Abschreibung von Medizintechnik und die Förderung nachhaltiger Mobilität sind praxisnah und lassen sich gut in die Investitionsplanung integrieren. Die langfristige Senkung von Körperschaft- und Thesaurierungssteuersätzen schafft zusätzlich Planungssicherheit.

Gern unterstützen wir Sie dabei, die neuen Regelungen einzuordnen und zu prüfen, welche Investitionen oder Gestaltungen für Sie sinnvoll sind. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Absetzbarkeit oder zu den geplanten steuerlichen Entlastungen haben – wir klären mit Ihnen gemeinsam, welche Möglichkeiten sich konkret für Ihr Unternehmen ergeben.





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